Fliegen in Zeiten von Corona

von fluege.com Redaktion

CORONA: DAS MUSST DU BEIM UMBUCHEN UND STORNIEREN BEACHTEN

Wir Deutschen lieben es zu reisen. Aber was passiert, wenn uns die Coronakrise einen Strich durch die Rechnung macht? Aktuell droht die angekündigte zweite Welle. Fluege.com erklärt, welche Möglichkeiten Reisende haben, wenn das Urlaubsziel zum Krisengebiet wird.

Corona und kein Ende in Sicht: Die Pandemie hat die Welt nach wie vor fest im Griff und bestimmt unser Leben. Erste vorsichtige Lockerungen stehen derzeit wieder auf dem Prüfstand, denn nach den Sommerferien steigen nun allerorten wieder die Infektionszahlen. Kommt jetzt die zweite Welle, die die Experten bereits vor Monaten für den Herbst angekündigt haben? Derzeit ist völlig unklar, in welche Richtung sich die gefährliche Pandemie entwickeln wird.

Wieder Bahn frei für Reisespaß?

Tatsache ist: Zum 30. September enden die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für mehr als 160 Nicht-EU-Länder. Die Warnungen für 31 europäische Staaten sind bereits seit Juni gelockert. Freie Bahn für Reisen im Herbst und Winter 2020? Wohl eher nicht. Wer sich jetzt zu spontan ein Urlaubsschnäppchen sichert, könnte später in die berühmte Röhre gucken.

Es gibt nach wie vor viele Unklarheiten

Welche Rechte haben Urlauber, falls es im Herbst doch wieder zu Einschränkungen oder vielleicht sogar zu einem Lockdown kommen sollte? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Entstehen mir Kosten, falls ich eine Auslandsreise wegen Corona stornieren muss?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass am Urlaubsort „unver­meid­bare, außergewöhnliche Umstände“ herrschen müssen, damit ein kostenloser Rücktritt von einer Buchung gerechtfertigt ist. Eindeutig ist es beispielsweise, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Ziel bzw. die nähere Umgebung herausgibt. Ein weiterer Grund kann in der Person des Reisenden liegen, etwa wenn dieser zu einer Risikogruppe zählt. Aber auch wenn vor Ort Umstände herrschen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise unmöglich machen, besteht nach gängiger Auffassung ein Recht auf Stornierung ohne Kosten. Beispielsweise wenn bei einer Kreuzfahrt der Hafen gesperrt ist oder es behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gibt. Ob der Wegfall von Pool- und Saunanut­zung oder eines Ferien­programms zu den „erheblichen Beeinträchtigungen“ zählt, wird momentan noch unterschiedlich diskutiert.

Was passiert, wenn ich umbuchen möchte?

Falls Du auf jeden Fall wegfahren willst, aber lieber in eine andere Gegend, dann kann eine Umbuchung sinnvoll sein. Am besten klärst Du mit dem Veranstalter, ob Du stornieren und neu buchen sollst oder einfach eine Umbuchung vorgenommen werden kann.

Wie schnell bekomme ich mein Geld bei einer Stornierung zurück?

Der Veranstalter muss den Reisepreis bei einer kostenfreien Stornierung binnen 14 Tagen erstatten (§ 651 h BGB). Zahlungen per Kreditkarte oder per Lastschrift kannst Du gegebenenfalls selbst zurücknehmen bzw. über den Kreditkartenanbieter (via Chargeback Verfahren) oder Deine Bank (Rücklastschriften können häufig beim Online-Banking selbst vorgenommen werden).

Eine Stornierungs- oder Umbuchungsgebühr ist nicht rechtens, diese musst Du nicht akzeptieren. Eine solche „Bearbeitungsgebühr“ würde nach Auffassung der Experten der Stiftung Warentest eine unzulässige Vertragsstrafe darstellen.

Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Nein (laut § 651 h BGB, basierend auf der EU-Pauschalreiserichtlinie). Die Reiseveranstalter dürfen zwar durchaus Gutscheine anbieten, Du musst ihn aber nicht annehmen. Du darfst entscheiden, ob ein Gutschein für Dich in Ordnung ist oder ob Du Dein Geld zurückhaben willst. Akzeptierst Du einen Gutschein und löst ihn bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter Dir das Geld dafür erstatten.

Wie ist die Situation, wenn ich als Individualreisender unterwegs bin?

Hier gestaltet sich das Ganze leider etwas kniffeliger, deshalb solltest Du unbedingt Deinen Vertrag checken. Gilt deutsches Recht bei der Buchung von Hotels, Ferienwohnungen oder Mietwagen, ist eine Erstattung möglich. Wurden die Leistungen jedoch direkt im Reiseland gebucht, kann es schwierig werden mit einer Erstattung. Es sei denn, es gibt im Vertrag entsprechende Rücktrittskonditionen oder der Vertragspartner ist kulant. Im Klartext: Buchst Du Dein Hotel über das Internet direkt beim Hotelier, gilt das Recht des jeweiligen Landes (Infos z. B. über die Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums). Wurde die Unterkunft über einen deutschen Vermittler reserviert, kannst Du Dich auf deutsches Recht berufen.

Kann ich auch Reisen ohne Kosten stornieren, die ich weit im Voraus gebucht habe?

Dieses Thema ist noch nicht abschließend geklärt. Für ein berechtigtes kostenfreies Storno des Reisevertrags müssen schließlich die erwähnten „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen. Handelt es sich um eine Reise, die erst in einigen Monaten stattfinden soll, lässt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt ja gar nicht vorhersagen, was zum Abreisetermin ist.

Derzeit verweisen Rechtsexperten sowie Gerichte auf einen Zeitraum von vier Wochen vor Reiseantritt; dabei handelt es sich aber lediglich um einen ungefähren Richtwert.

Wer ist mein Ansprechpartner für ein Storno, wenn ich über ein Vermittlungsportal gebucht habe?

Bitte wende Dich an die jeweilige Fluggesell­schaft oder das Hotel. Die Internetplattform ist lediglich der Vermittler der Leistungen, aber nicht der Veranstalter. Letzterer ist Dein Ansprechpartner.

Springt meine Reiserücktrittskostenversicherung ein, wenn ich wegen der Coronakrise vorsichtshalber eine Reise stornieren möchte?

Leider nein. Eine Reiser­ücktritts-Police tritt generell nur dann ein, wenn jemand sehr schwer erkrankt ist. Da in vielen Verträgen eine Erkrankung im Rahmen einer Pandemie ausgeschlossen ist, springt diese Versicherung möglicherweise auch dann nicht ein, wenn Du an COVID-19 erkrankt bist. Hier solltest Du unbedingt in die Versicherungsbedingungen schauen.

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